OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.04.1984
5 Ss (OWi) 37/84 - 23/84 I
Normen:
NWVwVG § 43, Abs. 1, § 44; OWiG § 11 Abs. 2 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 241);
Fundstellen:
DAR 1984, 327
VRS 69, 157
ZfS 1984, 254

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.04.1984 (5 Ss (OWi) 37/84 - 23/84 I) - DRsp Nr. 1994/9217

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.04.1984 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 37/84 - 23/84 I

DRsp Nr. 1994/9217

1. Wird eine bisher für den allgemeinen Verkehr zugelassene Straße von der Straßenverkehrsbehörde durch Aufstellen des Zeichens 241 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zur Fußgängerzone bestimmt, ohne daß auch eine wegerechtliche Widmungsbeschränkung vorgenommen wird, so ist der in dem aufgestellten Verkehrszeichen zu sehende Verwaltungsakt zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig und deshalb von den Verkehrsteilnehmern zu beachten. 2. Das Zusatzschild "Lieferantenverkehr frei" zum Zeichen 241 bezieht sich ausschließlich auf den Warenverkehr. Es erlaubt nicht das Abholen und Bringen von Personen mit Kraftfahrzeugen.