OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.07.1983 (5 Ss (OWi) 244/83 - 202/83 I) - DRsp Nr. 1994/9248
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.07.1983 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 244/83 - 202/83 I
DRsp Nr. 1994/9248
Fehlt in der über die Zustellung eines Bußgeldbescheides aufgenommenen Postzustellungsurkunde die Angabe des Geschäftzeichens des zuzustellenden Schriftstückes, so ist die Zustellung unwirksam und setzt die Frist zur Einlegung des Einspruchs nicht in Lauf. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels nach § 9VwZG ist ausgeschlossen.