OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.08.1984
5 Ss (OWi) 292/84 - 224/84 I
Normen:
StVZO § 34 ;
Fundstellen:
VRS 67, 384

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.08.1984 (5 Ss (OWi) 292/84 - 224/84 I) - DRsp Nr. 1994/9199

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.08.1984 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 292/84 - 224/84 I

DRsp Nr. 1994/9199

1. Eine Überladung liegt vor, wenn das zulässige Gesamtgewicht überschritten ist. Das tatrichterliche Urteil muß Feststellungen über das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeug und - gegebenenfalls - Anhänger enthalten. 2. Die Annahme von Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers bei Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts erfordert die Feststellung besonderer, auf die Überladung hinweisender Umstände wie etwa durchbiegende Federn, Erschwerung der Lenkung, geringe Wendigkeit oder Höhe, Umfang und Art der Ladung.

Normenkette:

StVZO § 34 ;
Fundstellen
VRS 67, 384