OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.10.1981
2 Ss (OWi) 675/81 - 383/81 III
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
VRS 62, 282

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.10.1981 (2 Ss (OWi) 675/81 - 383/81 III) - DRsp Nr. 1994/9334

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.10.1981 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 675/81 - 383/81 III

DRsp Nr. 1994/9334

1. kann sich ein Polizeibeamter als Zeuge im Bußgeldverfahren nicht erinnern, so kann der Tatrichter Angaben aus der Anzeige im Rahmen der freien Beweiswürdigung als richtig feststellen, wenn der Zeuge in einer verwertbaren Erklärung die Verantwortung für die Richtigkeit der Anzeige übernimmt. 2. Wird ein elementarer Grundsatz des Beweisverfahrens verletzt, so ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Gefahr gegeben ist, daß die Entscheidung weitere Fehlentscheidungen nach sich zieht.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 ; StPO § 261 ;

Hinweise: