»1. Eine Tatsache, die sich gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen richtet, auf dessen Bekundungen der Schuldspruch beruht, kann neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO sein. Jedoch ist allein der Umstand, daß ein anderes Gericht einen anderen Angeklagten trotz der belastenden Aussage desselben Zeugen freigesprochen hat, keine Tatsache, die geeignet ist, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen.2. Bei der Prüfung der Erheblichkeit des Wiederaufnahmevorbringens ist für die Anwendung des Zweifelssatzes kein Raum.«
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen, soweit der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig erachtet worden ist.
Das Landgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
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