OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.03.1983
1 Ws 1049/82
Normen:
StPO § 44 Satz. 1, § 329 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 64, 438

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.03.1983 (1 Ws 1049/82) - DRsp Nr. 1994/9259

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.03.1983 - Aktenzeichen 1 Ws 1049/82

DRsp Nr. 1994/9259

Geschäftliche oder private Angelegenheiten eines Angeklagten können dessen Ausbleiben in der Hauptverhandlung nur entschuldigen, wenn es sich um wichtige unaufschiebbare Angelegenheiten von solcher Bedeutung handelt, daß bei der gebotenen Abwägung die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung demgegenüber zurücktritt. Das ist nicht der Fall, wenn der Angeklagte, der selbst Berufung eingelegt hat, der Berufungshauptverhandlung wegen eines Erholungsurlaubs fernbleibt, den er erst nach der Berufungseinlegung und ohne Rücksicht auf den zu erwartenden Verhandlungstermin gebucht hat.

Normenkette:

StPO § 44 Satz. 1, § 329 Abs. 3 ;
Fundstellen
VRS 64, 438