OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.04.1994
1 Ws 244/94
Normen:
StPO § 454 Abs. 1 Satz 3, 4;
Fundstellen:
StV 1995, 538
VRS 87, 364

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.04.1994 (1 Ws 244/94) - DRsp Nr. 1994/8661

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.04.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 244/94

DRsp Nr. 1994/8661

»Allein die Feststellung, der Verurteilte habe seine Vorführung zum Anhörungstermin verweigert, rechtfertigt es nicht, daraus den Schluß zu ziehen, dieser habe auf die mündliche Anhörung vor der Entscheidung über die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe verzichtet, und gestattet es dem Vollstreckungsrichter nicht, von der mündlichen Anhörung abzusehen.«

Normenkette:

StPO § 454 Abs. 1 Satz 3, 4;

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld hat durch den angefochtenen Beschluß die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 1992 zur Bewährung abgelehnt. Eine Anhörung des Verurteilten gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ist unterblieben. Das vom Verurteilten eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Generalstaatsanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

"Das gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) Rechtsmittel ist begründet.

Das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer leidet an einem wesentlichen Mangel. Die Kammer hat es unterlassen festzustellen, ob besondere Umstände vorlagen, unter denen sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ausnahmsweise von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten absehen durfte.