OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.07.1992
2 Ss 187/91 - 35/92 III
Normen:
StGB §§ 44, 46 ; StPO § 344 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)259Nr. 2b (Ls)
NZV 1993, 76
StV 1993, 310
VRS 84, 334

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.07.1992 (2 Ss 187/91 - 35/92 III) - DRsp Nr. 1994/8903

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.07.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 187/91 - 35/92 III

DRsp Nr. 1994/8903

1. Wegen der engen inneren Verknüpfung der Zumessungserwägungen von Hauptstrafe und Fahrverbot ist eine isolierte Beschränkung der Revision auf das Fahrverbot nicht wirksam. 2. Eine straflose Lebensführung ist nicht allgemein als bloßes Fehlen eines Strafschärfungsgrundes anzusehen. Vielmehr ist dieser für einen Angeklagten sprechende Umstand in die anzustellenden Erwägungen einzubeziehen und mit den gegen ihn sprechenden Gesichtspunkten abzuwägen... Es ist fehlerhaft, wenn der Tatrichter ein strafloses und gesetzeskonformes Nachtatverhalten als Normalfall ansieht und diesem keinerlei Bedeutung beimißt. 3. Es verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen, wenn der Tatrichter dem Umstand, daß der Angeklagte nach dem Unfall davongefahren ist, ohne sich um den Schaden zu kümmern, im Rahmen der Erwägungen zur Verhängung des Fahrverbots besondere Bedeutung beimißt.