Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ihre Berufung hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur äußeren Tatseite zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge - Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht -, die zu keinem weitergehenden Erfolg der Revision führen kann, bedarf es deshalb nicht.
I.
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