OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.04.1999
5 Ss 385/98 - 104/98 I
Normen:
StPO § 251 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1, 2;
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 412
StV 2000, 8
VRS 97, 178
VRS 97,178

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.04.1999 (5 Ss 385/98 - 104/98 I) - DRsp Nr. 1999/7267

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.04.1999 - Aktenzeichen 5 Ss 385/98 - 104/98 I

DRsp Nr. 1999/7267

»1. Der Beschluß über die Anordnung der Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten bedarf der Begründung, damit der Grund für die Verlesung rechtlich nachprüfbar ist. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Grund für die Verlesung allen Beteiligten klar ist und zwischen ihnen Einigkeit darüber besteht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2. Die persönliche Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung darf grundsätzlich nicht durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn seine Aussage das alleinige Beweismittel für die Überführung des Angeklagten ist.«

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1, 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte in zulässiger Weise Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat - vorläufig - Erfolg.

II.

Die formgerecht erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 251 Abs. 4 S. 2 StPO greift durch.

1.

Das Amtsgericht hat festgestellt: