I.
Das Amtsgericht - Jugendrichter - hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte in zulässiger Weise Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat - vorläufig - Erfolg.
II.
Die formgerecht erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 251 Abs. 4 S. 2 StPO greift durch.
1.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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