OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.07.1980
5 Ss (OWi) 349/80 I
Normen:
StVO § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 378
VRS 60, 149

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.07.1980 (5 Ss (OWi) 349/80 I) - DRsp Nr. 1994/9372

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.07.1980 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 349/80 I

DRsp Nr. 1994/9372

1. Eine Weisung i. S. dieser Bestimmung ist die unmittelbar verkehrsregelnde Verfügung, nicht dagegen die Anordnung, die nur einen verkehrswidrigen Zustand beseitigen soll. 2. Die Weisung kann auch vorausschauend erteilt werden. Eine solche vorausschauende Weisung liegt vor, wenn der Polizeibeamte einen Kraftfahrer im Hinblick auf die Sicherheit eines bevorstehenden Verkehrsstroms anweist, sein Fahrzeug nicht an einer bestimmten Stelle zu parken, mag diese auch der eigentlichen Verkehrsfläche nicht zuzurechnen sein (Grünfläche). 3. Die Weisung ist unverzüglich zu befolgen. 4. Ihre Zweckmäßigkeit ist vom Gericht nicht zu überprüfen.

Normenkette:

StVO § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1980, 378
VRS 60, 149