OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.03.1983 (5 Ss 57/83 - 62/83 I) - DRsp Nr. 1994/9256
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.03.1983 - Aktenzeichen 5 Ss 57/83 - 62/83 I
DRsp Nr. 1994/9256
1. Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1StGB setzt voraus, daß der Täter sich willentlich vom Unfallort entfernt und nicht gegen seinen Willen entfernt wird. 2. Der Vorwurf, der Täter habe nicht unverzüglich nachträgliche Feststellungen hinsichtlich seiner Unfallbeteiligung ermöglicht (§ 142 Abs. 2StGB), erfordert die Feststellung, daß der Täter hierzu auch tatsächlich in der Lage war.