OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.04.1994
1 Ws 177/94
Normen:
StPO § 4 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
VRS 87, 351

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.04.1994 (1 Ws 177/94) - DRsp Nr. 1994/8660

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 177/94

DRsp Nr. 1994/8660

»Bestand das der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis in der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung, so beginnt die Wochenfrist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erst mit der Nachholung der förmlichen Belehrung, sondern mit der Erlangung der Kenntnis von der Fristgebundenheit des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer, der in seinem Wiedereinsetzungsantrag darzulegen (und glaubhaft zu machen) hat, wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist.«

Normenkette:

StPO § 4 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Krefeld setzte in der Hauptverhandlung vom 08. September 1993 gegen den als Zuhörer anwesenden Beschwerdeführer zwei Tage Ordnungshaft fest. Der Ordnungshaftbeschluß wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und anschließend sofort vollstreckt. Eine Rechtsmittelbelehrung erfolgte ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht.

Am 21. Dezember 199 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt G in Duisburg mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser bat mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 um Akteneinsicht. Am 11. Januar 1994 wurden die Ablichtungen der Aktenteile an Rechtsanwalt G versandt, die die Festsetzung der Ordnungshaft betrafen.