OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.02.1990
5 Ss (OWi) 16/90 - (OWi) 19/90 I
Normen:
GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. f; OWiG § 66 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 324 (Ls)

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.02.1990 (5 Ss (OWi) 16/90 - (OWi) 19/90 I) - DRsp Nr. 1997/1135

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.02.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 16/90 - (OWi) 19/90 I

DRsp Nr. 1997/1135

»1. Der Bußgeldbescheid ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine unzutreffende Tatzeit angegeben ist, sofern aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzweifelhaft feststeht, welches Ereignis Gegenstand der Beschuldigung ist, und jede Verwechselung mit anderen Vorgängen ausgeschlossen ist. 2. Der Beförderer gefährlicher Güter hat dafür zu sorgen, daß dem Fahrzeugführer vor Fahrtantritt das Beförderungspapier übergeben wird, aus dem die genaue Kennzeichnung und Klassifizierung des beförderten gefährlichen Gutes hervorgeht.«

Normenkette:

GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. f; OWiG § 66 ;
Fundstellen
NZV 1990, 324 (Ls)