OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.01.1983 (5 Ss (OWi) 559/82 - 13/83 I) - DRsp Nr. 1994/9268
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.01.1983 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 559/82 - 13/83 I
DRsp Nr. 1994/9268
1. Auch wenn - ausnahmsweise - eine den Beginn der geschlossenen Ortschaft anzeigende und die zulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkende Ortstafel (Zeichen 310 gemäß § 42 Abs. 3StVO) nicht aufgestellt ist, hat der Kraftfahrzeugführer gleichwohl die innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls dann einzuhalten, wenn der Charakter der "geschlossenen Ortschaft" offensichtlich und eindeutig ist. 2. Das am Ende einer Autobahnausfahrt aufgestellte Zeichen 334 (Ende der Autobahn, § 42 Abs. 5StVO) zeigt lediglich an, daß die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung kommt diesem Zeichen dagegen nicht zu.