OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.01.1983
5 Ss (OWi) 559/82 - 13/83 I
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Abs. 3 (Zeichen 310), Abs. 5 (Zeichen 334);
Fundstellen:
VRS 64, 460

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.01.1983 (5 Ss (OWi) 559/82 - 13/83 I) - DRsp Nr. 1994/9268

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.01.1983 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 559/82 - 13/83 I

DRsp Nr. 1994/9268

1. Auch wenn - ausnahmsweise - eine den Beginn der geschlossenen Ortschaft anzeigende und die zulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkende Ortstafel (Zeichen 310 gemäß § 42 Abs. 3 StVO) nicht aufgestellt ist, hat der Kraftfahrzeugführer gleichwohl die innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls dann einzuhalten, wenn der Charakter der "geschlossenen Ortschaft" offensichtlich und eindeutig ist. 2. Das am Ende einer Autobahnausfahrt aufgestellte Zeichen 334 (Ende der Autobahn, § 42 Abs. 5 StVO) zeigt lediglich an, daß die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung kommt diesem Zeichen dagegen nicht zu.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Abs. 3 (Zeichen 310), Abs. 5 (Zeichen 334);

Hinweise:

Zu 1) ebenso OLG Köln (1 Ss 481/79) VerkMitt 1980, 30.

Fundstellen