Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer Zuwiderhandlung gegen §§ 22 Abs. 1, 47 Abs. 4, 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG " eine Geldbuße von 300,-- DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat - abgesehen von einer Richtigstellung des Schuldspruchs - keinen Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
Der Betroffene verdient als Taxifahrer 800,-- DM bis 900,-- DM, seine Ehefrau als Putzfrau weitere 1.200,-- DM bis 1.300,-- DM netto monatlich. Er hat ein unterhaltsberechtigtes Kind.
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