OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.06.1996
5 Ss (OWi) 91/96 - (OWi) 63/96 I
Normen:
PBefG §§ 22, 47 Abs. 4, § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. c;
Fundstellen:
VRS 92, 53

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.06.1996 (5 Ss (OWi) 91/96 - (OWi) 63/96 I) - DRsp Nr. 1996/21913

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 91/96 - (OWi) 63/96 I

DRsp Nr. 1996/21913

1. Der Taxiunternehmer bzw. Taxifahrer verstößt gegen die Pflicht zur Beförderung, wenn er einen Beförderungsauftrag ablehnt, obwohl gesetzliche Gründe dafür nicht vorliegen. Die auf die erforderliche Beförderung von Gepäck gestützte Ablehnung ist unzulässig, wenn lediglich eine Einschränkung der Bequemlichkeit eines Fahrgastes zu befürchten ist, die von diesem freiwillig hingenommen wird. 2. Der Rechtsfolgenausspruch kann in einem solchen Fall nicht darauf gestützt werden, daß durch das Verhalten des Betroffenen Taxiunternehmer und -fahrer in ein schlechtes Licht gesetzt worden seien.

Normenkette:

PBefG §§ 22, 47 Abs. 4, § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. c;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer Zuwiderhandlung gegen §§ 22 Abs. 1, 47 Abs. 4, 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG " eine Geldbuße von 300,-- DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat - abgesehen von einer Richtigstellung des Schuldspruchs - keinen Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

Der Betroffene verdient als Taxifahrer 800,-- DM bis 900,-- DM, seine Ehefrau als Putzfrau weitere 1.200,-- DM bis 1.300,-- DM netto monatlich. Er hat ein unterhaltsberechtigtes Kind.