OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.11.1983 (5 Ss (OWi) 444/83 - 362/83 I) - DRsp Nr. 1994/9240
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.11.1983 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 444/83 - 362/83 I
DRsp Nr. 1994/9240
Trotz der in § 9 Abs. 5StVO für den rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer normierten gesteigerten Sorgfaltspflicht verliert der Vorfahrtsberechtigte auch dann sein Vorfahrtsrecht nicht, wenn er rückwärts in eine Kreuzung oder Einmündung einfährt.