OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.11.1994
5 Ss 330/94 - 127/94 I
Normen:
StGB § 323c;
Fundstellen:
DAR 1995, 79
NJW 1995, 799
NZV 1995, 81
VRS 88, 274
VersR 1996, 82

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.11.1994 (5 Ss 330/94 - 127/94 I) - DRsp Nr. 1995/3554

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 330/94 - 127/94 I

DRsp Nr. 1995/3554

»Die plötzliche Verschlimmerung des Herzleidens eines Menschen, die sich in schwerer andauernder Atemnot äußert, stellt einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB dar. Tritt eine solche Verschlimmerung der Herzerkrankung eines Fahrgastes in einem Linienbus ein und erlangt der Busführer Kenntnis davon, so ist es ihm zuzumuten, über die Zentrale des Verkehrsbetriebes, mit der er über Funk verbunden ist, ärztliche Hilfe herbeizurufen.«

Normenkette:

StGB § 323c;

Gründe:

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 45,-- DM verurteilt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten verworfen. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat festgestellt: