OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.03.1999
1 Ws 210/99; 5 Ss 13/99 - 23/99 I
Normen:
StPO § 329 Abs. 3, §§ 44 ff, § 35 Abs. 2, §§ 37, 217 ; ZPO § 187 ;
Fundstellen:
VRS 97, 139

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.03.1999 (1 Ws 210/99; 5 Ss 13/99 - 23/99 I) - DRsp Nr. 1999/7263

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 210/99; 5 Ss 13/99 - 23/99 I

DRsp Nr. 1999/7263

»1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann nicht auf die Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht - wenn auch rechtsfehlerhaft - in seinem die Berufung verwerfenden Urteil als nicht genügende Entschuldigung gewürdigt hat. 2. Die nicht formgerechte und damit unwirksame Ladung des Angeklagten zur (Berufungs-)Hauptverhandlung wird durch deren tatsächlichen Zugang wirksam, weil die damit in Lauf gesetzte Ladungsfrist nicht zu den Notfristen zählt, bei denen eine Heilung des Zustellungsmangels ausscheidet. 3. Der Angeklagte, der unter Nichteinhaltung der Ladungsfrist zur Hauptverhandlung geladen worden ist, ist nicht verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Er kann vielmehr den Antrag auf Aussetzung der Verhandlung, dem stattzugeben ist, auch schriftlich stellen.«

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 3, §§ 44 ff, § 35 Abs. 2, §§ 37, 217 ; ZPO § 187 ;

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 21. Oktober 1997 hat das Amtsgericht Krefeld den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.