OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.10.1981 (5 Ss 541/81 - 450/81 I) - DRsp Nr. 1994/9331
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.10.1981 - Aktenzeichen 5 Ss 541/81 - 450/81 I
DRsp Nr. 1994/9331
Der Tatrichter darf sich zwar der Beurteilung durch den Sachverständigen hinsichtlich der Beweisfrage (hier: nach der Höhe der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit) anschließen, doch muß er dann wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen im Urteil wiedergeben, damit das Revisionsgericht zuverlässig beurteilen kann, ob die auf das Sachverständigengutachten gestützte Überzeugung des Tatrichters auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage beruht.