"Das AG hat vorliegend die nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geltende Verjährungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten. Nach Eingang der Akten hatte das AG am 25.4.1997 Termin zur Hauptverhandlung auf den 27.10.1997, 10.45 Uhr, anberaumt. Zu diesem Termin lud der Tatrichter per Zustellungsurkunde bzw. Empfangsbekenntnis den Betroff. persönlich, dessen Verteidiger sowie zwei Zeugen. Am 20.10.1997 verlegte der Tatrichter den Termin unter Beibehaltung des Terminstages ohne Angabe von Gründen um fünf Minuten auf 10.50 Uhr. Zugleich verfügte er die formlose Umladung des Betroff. und seines Verteidigers; eine Umladung der Zeugen erfolgte nicht.
Durch die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitende Terminierung der Sache vom 25.4.1997 ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Umterminierung vom 20.10.1997 war nicht geeignet, gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG die Verjährung zu unterbrechen.
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