OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.02.1999 (5 Ss (OWi) 38/99 - (OWi) 11/99 I) - DRsp Nr. 2000/235
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.02.1999 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 38/99 - (OWi) 11/99 I
DRsp Nr. 2000/235
»Das unentschuldigte Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist keine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2OWiG. Vielmehr setzt die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob der Einspruch zu Recht verworfen worden ist, eine formgerechte Verfahrensrüge voraus.«