OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.03.1983
5 Ss (OWi) 77/83 - 69/83 I
Normen:
OWiG § 66, § 67, § 69 Abs. 1 S. 1 und 2;
Fundstellen:
NStZ 1983, 323

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.03.1983 (5 Ss (OWi) 77/83 - 69/83 I) - DRsp Nr. 1996/22008

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.03.1983 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 77/83 - 69/83 I

DRsp Nr. 1996/22008

»1. Die Verwaltungsbehörde ist nach wirksamen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verpflichtet, vor Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft im sog. "Zwischenverfahren" bei neuen Gesichtspunkten aufgrund der Einspruchsschrift ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, insbesondere Beweisanträgen nachzugehen, soweit diese Ermittlungen dadurch nicht unverhältnismäßig ausgedehnt und die Beweise nicht besser in der Hauptverhandlung erhoben würden oder soweit nicht die Gefahr des Eintritts der Verfolgungsverjährung droht.