OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.11.1982 (2 Ss (OWi) 442/82 - 329/82 II) - DRsp Nr. 1994/9280
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.11.1982 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 442/82 - 329/82 II
DRsp Nr. 1994/9280
Hat der Verteidiger einen Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen zur Hauptverhandlung nicht angeordnet ist, dem Gericht mitgeteilt, er können den Termin wegen eines Unfalls nicht wahrnehmen, so verstößt es gegen das Gebot des das Gericht den Abwesenden, auf Anwesenheit seines Verteidigers vertrauenden Betroffenen, gleichwohl verurteilt.