OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.02.1978
5 Ss (OWi) 637/77 - 56/78 I
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
VRS 55, 375

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.02.1978 (5 Ss (OWi) 637/77 - 56/78 I) - DRsp Nr. 1994/9428

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.02.1978 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 637/77 - 56/78 I

DRsp Nr. 1994/9428

1. Eine Geschwindigkeitsmessung ist auch durch ein vorausfahrendes Polizeifahrzeug möglich. 2. In einem solchen Fall muß das tatrichterliche Urteil Feststellungen darüber enthalten, wie lang die Meßstrecke gewesen ist, mit welcher Geschwindigkeit der mit einem zuverlässig arbeitenden Tachometer ausgerüstete Streifenwagen gefahren ist, wie groß der Abstand zwischen dem Pkw des Betroffenen und dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug gewesen ist und ob dessen Insassen den Wagen des Betroffenen auf der gesamten Meßstrecke beobachten konnten.

Normenkette:

StVO § 3 ;

Hinweise:

So auch OLG Hamm v. 28.01.1974, VRS 47, 311

Fundstellen
VRS 55, 375