OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.09.1990 (5 Ss 277/90 - 111/90 I) - DRsp Nr. 1997/1123
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.09.1990 - Aktenzeichen 5 Ss 277/90 - 111/90 I
DRsp Nr. 1997/1123
1. Ist in dem früheren einbezogenen Urteil eine Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) verhängt worden und sind auch bezüglich der jetzt abzuurteilenden Tat die Voraussetzungen einer Sperrfristfestsetzung erfüllt, so hat der Tatrichter eine einheitliche neue Sperrfrist festzusetzen, durch die die frühere Sperrfrist "gegenstandslos" i.S. von § 55 Abs. 2StGB wird.2. Ist die in dem einbezogenen früheren Urteil festgesetzte Sperrfrist bereits abgelaufen, so ist durch Anordnung der Berücksichtigung der abgelaufenen Sperrfrist in dem neuen Urteil sicherzustellen, daß die Höchstdauer der zeitlichen Sperrfrist von fünf Jahren nicht überschritten werden darf.