OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1999
1 Ws 172/99
Normen:
StGB § 56f; StPO §§ 460, 462a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, 3;
Fundstellen:
JR 2000, 302
NStZ 1999, 533
VRS 97, 115

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1999 (1 Ws 172/99) - DRsp Nr. 1999/7264

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 172/99

DRsp Nr. 1999/7264

»1. Die für eine Freiheitsstrafe bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht mehr selbständig widerrufen werden, wenn die Strafe nachträglich in eine Gesamtstrafe einbezogen worden ist. Der gleichwohl erfolgte Widerruf ist auch dann ohne jede Wirkung, wenn diese Widerrufsentscheidung rechtskräftig geworden ist. 2. Zur örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer.«

Normenkette:

StGB § 56f; StPO §§ 460, 462a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, 3;

Gründe:

I.

1.

Der Beschwerdeführer ist wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

a) Am 20. Juni 1995 verhängte das Amtsgericht Dortmund - Schöffengericht - gegen ihn wegen Diebstahls im besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung (52 Js 781/94 = 52 VRs 1951/96 StA Dortmund).