OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1999 (1 Ws 191/99) - DRsp Nr. 1999/10654
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 191/99
DRsp Nr. 1999/10654
»Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht allein wegen des bloßen Zeitablaufes während des Berufungsverfahrens aufzuheben; denn wer gegen ein amtsgerichtliches Urteil, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet worden ist, Berufung einlegt, muß damit rechnen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis länger als die Sperrfrist dauert, die das Amtsgericht festgesetzt hat.«