OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.04.1994
1 Ws 129/94 u. 5 Ss 128/94 - 35/94 I
Normen:
StPO § 24, § 26a, § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 87, 344

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.04.1994 (1 Ws 129/94 u. 5 Ss 128/94 - 35/94 I) - DRsp Nr. 1994/8658

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.04.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 129/94 u. 5 Ss 128/94 - 35/94 I

DRsp Nr. 1994/8658

»1. Die Mitwirkung eines Richters an früher gegen den Angeklagten ergangenen Entscheidung stellt grundsätzlich keinen Grund dar, der zur Ablehnung dieses Richters wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt. Dies gilt umsomehr für die Mitwirkung des Richters an gegen andere Beschuldigte ergangene Entscheidungen 2. Zur notwendigen Begründung des die Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung verwerfenden Urteils.«

Normenkette:

StPO § 24, § 26a, § 329 Abs. 1 ;

Gründe: