OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.06.1986
5 Ss (OWi) 173/86 - 158/86 I
Normen:
PBefG § 22 ;
Fundstellen:
DRsp V(533)391c
JMBl NRW 1986, 225
NVwZ 1986, 965
VRS 71, 390
VerkMitt 1987, 4

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.06.1986 (5 Ss (OWi) 173/86 - 158/86 I) - DRsp Nr. 1992/8023

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.06.1986 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 173/86 - 158/86 I

DRsp Nr. 1992/8023

Beförderungspflicht des Taxi-Unternehmers: Nebenpflicht zur Hilfe für Behinderte beim Ein- und Aussteigen.

Normenkette:

PBefG § 22 ;

Gründe:

»... Ein Personenbeförderungsvertrag .. ist Werkvertrag i. S. des § 631 BGB .. . Aus einem solchen Vertrag können sich für den Taxiunternehmer neben der Hauptpflicht, Fahrgäste zu befördern, im Einzelfall Ä ausnahmsweise Ä auch Nebenpflichten ergeben. Zwar ist er aufgrund des Beförderungsvertrages grundsätzlich nicht verpflichtet, Fahrgästen beim Ein- und Ausladen von Gepäck behilflich zu sein... Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es in der Regel auch nicht, Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen zu helfen. Anders ist es jedoch, wenn Fahrgäste aufgrund einer Behinderung hilflos und daher auf die Unterstützung durch den Taxifahrer beim Ein- und Aussteigen angewiesen sind, weil sonst eine Beförderung nicht möglich wäre. ...