OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.08.1995
5 Ss (OWi) 231/95 - (OWi) 91/95 I
Normen:
FreistellungsVO § 1 Nr. 4 lit. a; PBefG § 1 Abs. 1, § 49 Abs. 4 ; StVZO § 15d Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(294290a
VRS 90, 462

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.08.1995 (5 Ss (OWi) 231/95 - (OWi) 91/95 I) - DRsp Nr. 1995/8682

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.08.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 231/95 - (OWi) 91/95 I

DRsp Nr. 1995/8682

Der Führer eines gemieteten "Pendelbusses", der Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt nach Bedarf zwischen der Hauptanstalt und einer Außenstelle und umgekehrt befördert, bedarf der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn die beförderten Personen nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Rundfunkanstalt stehen, sondern lediglich aufgrund vertraglicher Verpflichtungen oder aus anderen Gründen an einer Sendung mitwirken. In einem solchen Fall greift § 1 Nr. 4 h der Freistellungsverordnung nicht ein.

Normenkette:

FreistellungsVO § 1 Nr. 4 lit. a; PBefG § 1 Abs. 1, § 49 Abs. 4 ; StVZO § 15d Abs. 1 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene ist nach den Feststellungen des AG bei einem Mietwagenunternehmen in Köln als Fahrer beschäftigt. Im Auftrag des WDR führt dieses Unternehmen mit einem Kleinbus Pendelfahrten zwischen Köln und WDR-Gebäude in Düsseldorf durch, um Mitarbeiter des WDR von Köln nach Düsseldorf und umgekehrt zu befördern. Am 25.5.1994 führte der Betroffene am Steuer eines 8-sitzigen Pkw-Kombi eine solche Fahrt von Köln nach Düsseldorf aus, wobei er eine Person beförderte. Bei einer Kontrolle gegen 13.00 Uhr in Düsseldorf vor dem WDR-Gebäude stellte sich heraus, daß er keine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung i.S. von § 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO besaß.

Fundstellen
DRsp II(294290a
VRS 90, 462