OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.02.1980
5 Ss (OWi) 57/80 - 18/80 V
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2 StVO § 3 ;
Fundstellen:
VRS 59, 290

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.02.1980 (5 Ss (OWi) 57/80 - 18/80 V) - DRsp Nr. 1994/9385

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.02.1980 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 57/80 - 18/80 V

DRsp Nr. 1994/9385

1. Bei Geschwindigkeitsmessungen in einem dem Betroffenen nachfahrenden Polizeiwagen darf der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen um so größer sein, je länger die Meßstrecke ist (hier als ausreichend erachtet: 150 m Abstand und 1700 m Meßstrecke bei 140 km/h abgelesener Geschwindigkeit). 2. Zur Frage, welcher Sicherheitsabzug in einem solchen Falle bei Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeit zu machen ist. B. Auch bei im Bußgeldkatalog aufgeführten Verkehrsverstößen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen jedenfalls dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn sie vom Durchschnitt erheblich nach unten abweichen und die tatangemessen erscheinende Geldbuße an der oberen Grenze des Bußgeldrahmen liegt.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2 StVO § 3 ;

Hinweise: