OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.06.1985
1 Ws 493/85
Normen:
StPO § 305 Satz 1, § 379 Abs. 3, § 397 Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
MDR 1986, 166
VRS 69, 445

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.06.1985 (1 Ws 493/85) - DRsp Nr. 1994/9173

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.06.1985 - Aktenzeichen 1 Ws 493/85

DRsp Nr. 1994/9173

1. Die in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung der von dem Nebenkläger beantragten Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann von dem Nebenkläger mit der Beschwerde selbständig angefochten werden. Dies gilt auch dann, wenn inzwischen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 2. Weder aus dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" noch aus dem des fairen Verfahrens ist es geboten, dem Nebenkläger einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative ZPO findet im Strafverfahren keine Anwendung.

Normenkette:

StPO § 305 Satz 1, § 379 Abs. 3, § 397 Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen
MDR 1986, 166
VRS 69, 445