OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.07.1992
2 Ss (OWi) 234/92 - (OWi) 38/92 III
Normen:
GVG § 121 Abs. 2 ; OWiG § 80 Abs. 1 ; StPO § 258 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 435
MDR 1993, 76
NZV 1992, 497
VRS 83, 435

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.07.1992 (2 Ss (OWi) 234/92 - (OWi) 38/92 III) - DRsp Nr. 1994/8900

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.07.1992 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 234/92 - (OWi) 38/92 III

DRsp Nr. 1994/8900

1. Wird dem Betroffenen das letzte Wort nicht gewährt, so handelt es sich zwar um einen gravierenden Verfahrensfehler. Gerade weil eine Wiederholung eines solch gravierenden Verfahrensfehlers nicht zu befürchten ist, kann die Rechtsbeschwerde weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden. 2. Der Beschwerdeführer muß im Rahmen seiner Begründung konkret darlegen, welche für die Beurteilung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte er über seine im Urteil verwertete Einlassung und über das Verteidigungsvorbringen (seines Verteidigers) hinaus in einem solchen letzten Wort vorgebracht hätte. 3. Wird das Urteil unmittelbar im Anschluß an das Plädoyer des Verteidigers verkündet, ohne daß andere Verfahrensbeteiligte Ausführungen gemacht hätten, auf die der Betroffene in seinem Schlußwort noch hätte eingehen können, so ist nicht ersichtlich, daß das Amtsgericht ohne den Verfahrensmangel zu einer für den Betroffenen günstigeren Beurteilung gelangt wäre. 4. Eine Vorlage an den BGH gemäß § 121 Abs. 2 GVG kommt nur in Betracht, wenn, die divergierenden Rechtsauffassungen in beiden Richtungen entscheidungserheblich waren.

Normenkette:

GVG § 121 Abs. 2 ; OWiG § 80 Abs. 1 ; StPO § 258 ;
Fundstellen
DAR 1992, 435