OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.03.1985
5 Ss 66/85 - 55/85 I
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
NJW 1985, 2725
VRS 68, 449

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.03.1985 (5 Ss 66/85 - 55/85 I) - DRsp Nr. 1994/9180

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.03.1985 - Aktenzeichen 5 Ss 66/85 - 55/85 I

DRsp Nr. 1994/9180

Der Unfallbeteiligte, der nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn im Einvernehmen mit dem anderen Unfallbeteiligten den nächsten Autobahnparkplatz aufsucht, entfernt sich berechtigt vom Unfallort. Der Unfallbeteiligte, der dem anderen Beteiligten nur seinen Familiennamen nennt und Gelegenheit gibt, sein Kraftfahrzeugkennzeichen zu notieren, genügt nicht seiner Verpflichtung, die erforderlichen Feststellungen im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB zu ermöglichen.

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe:

Die Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil abgesehen von der hier gebotenen Richtigstellung des Schuldspruchs die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt hat.