OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.11.1982
5 Ss (OWi) 435/82 - 359/82 I
Normen:
StVO § 18 Abs. 2, 7, 11;
Fundstellen:
VRS 64, 306

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.11.1982 (5 Ss (OWi) 435/82 - 359/82 I) - DRsp Nr. 1994/9279

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.11.1982 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 435/82 - 359/82 I

DRsp Nr. 1994/9279

Fährt ein Kraftfahrer über die Fahrbahnbegrenzung einer Kraftfahrstraße von dieser auf eine sich unmittelbar anschließende, noch nicht zum öffentlichen Verkehr freigegebene und daher für jeden Verkehr gesperrte Fläche, wendet er dort sein Fahrzeug und fährt er von dort wiederum über die Fahrbahnbegrenzung auf die Gegenfahrbahn der Kraftfahrstraße zurück, so liegt ein verbotenes Wenden auf einer Kraftfahrstraße i.S.v. § 18 Abs. 7 StVO nicht vor. Ein Solches Verhalten stellt vielmehr ein verbotenes Ausfahren aus einer Kraftfahrstraße in Tateinheit mit verbotenem Einfahren in eine Kraftfahrstraße i.S.v. §§ 18 Abs. 11 und 2 StVO, 19 Abs. 1 OWiG dar.

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 2, 7, 11;
Fundstellen
VRS 64, 306