OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.10.1985 (4 W 83/85) - DRsp Nr. 1994/9157
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.10.1985 - Aktenzeichen 4 W 83/85
DRsp Nr. 1994/9157
Wurde das Rotlicht übersehen und ist das nur durch grobe Unaufmerksamkeit erklärlich, so ist die erforderliche Sorgfalt in so ungewöhnlich hohem Maße verletzt, daß das Verhalten als grob fahrlässig bezeichnet werden muß.