OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.10.1990 (3 Ws 870/90 u. 2 Ss (OWi) 334/90 - (OWi) 65/90 III) - DRsp Nr. 1997/1122
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 3 Ws 870/90 u. 2 Ss (OWi) 334/90 - (OWi) 65/90 III
DRsp Nr. 1997/1122
»1. Nach Anberaumung der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren kann das Verfahren bei örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf entsprechenden Einwand des Betroffenen, und dies auch nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache, eingestellt werden.2. Stellt das Amtsgericht das Verfahren in der Hauptverhandlung entgegen § 46 Abs. 1OWiG, § 260 Abs. 3StPO fehlerhaft durch Beschluß ein, ist diese sachlich eine Einstellung aussprechende Entscheidung mit den jeweiligen verfahrensmäßig statthaften Rechtsbehelfen anfechtbar.«