Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 10 Gefahrgutgesetz, 10 Abs. 1 Nr. 9 a, 9 Abs. 5 Nr. 1 GGVS, 10 Abs. 1 Nr. 7 d, 9 Abs. 3 Nr. 4 a GGVS" zu einer Geldbuße von 400,-- DM verurteilt. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
I.
1.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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