OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.01.1990 (3 Ws 73/90) - DRsp Nr. 1997/1139
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.01.1990 - Aktenzeichen 3 Ws 73/90
DRsp Nr. 1997/1139
1. Auch im Jugendstrafverfahren entscheidet über einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gem. § 69a Abs. 7StGB auch nach Entlassung aus dem Vollzug der Jugendstrafe das Gericht des ersten Rechtszuges und nicht die Strafvollstreckungskammer.2. Allein eine positive Entwicklung im Strafvollzug und die darauf gestützte bedingte Reststrafenaussetzung ist für die Rahmen des § 69a Abs. 7StGB zu treffende Entscheidung in der Regel keine wesentliche neue Tatsache. Denn während des Vollzugs können im allgemeinen keine erheblichen Umstände eintreten, welche die Eignung als Kfz-Führer betreffen.