OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.01.1999
1 Ws 702/98
Normen:
StPO § 51 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 1647
VRS 96, 376

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.01.1999 (1 Ws 702/98) - DRsp Nr. 1999/4147

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.01.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 702/98

DRsp Nr. 1999/4147

»Ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger ist grundsätzlich verpflichtet, auf ordnungsgemäße Ladung als Zeuge vor einem deutschen Gericht zu erscheinen. Dies gilt allerdings nur, solange er sich tatsächlich im Inland aufhält. Befindet er sich im Ausland und erscheint er deshalb nicht vor Gericht, dürfen gegen ihn grundsätzlich keine Maßnahmen nach § 51 StPO angeordnet werden.«

Normenkette:

StPO § 51 ;

Gründe: