»Der nach der Urteilsverkündung erklärte und in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Rechtsmittelverzicht nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nur teil, wenn er in der Form des § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO beurkundet worden ist. Ist dagegen lediglich die Abgabe der Verzichtserklärung im Protokoll vermerkt, so ist dies nur ein Beweisanzeichen für den Verzicht. Der volle Beweis ist in diesem Fall im Freibeweisverfahren zu führen.«