OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.03.1999
1 Ws 240 - 243/99
Normen:
StPO § 273 Abs. 3 S. 3, § 274 S. 1, § 302 ;
Fundstellen:
VRS 97, 138

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.03.1999 (1 Ws 240 - 243/99) - DRsp Nr. 1999/7266

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 240 - 243/99

DRsp Nr. 1999/7266

»Der nach der Urteilsverkündung erklärte und in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Rechtsmittelverzicht nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nur teil, wenn er in der Form des § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO beurkundet worden ist. Ist dagegen lediglich die Abgabe der Verzichtserklärung im Protokoll vermerkt, so ist dies nur ein Beweisanzeichen für den Verzicht. Der volle Beweis ist in diesem Fall im Freibeweisverfahren zu führen.«

Normenkette:

StPO § 273 Abs. 3 S. 3, § 274 S. 1, § 302 ;

Gründe:

Die sofortigen Beschwerden werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).