Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen Zuwiderhandlung gegen § 70 Abs. 1 Nr. 2 LGNW" zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu.
Das somit zulässige Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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