OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.04.1994
5 Ss (OWi) 58/94 - (OWi) 76/94 I
Normen:
Anlage A zur GGVS Rdnr. 3500 Abs. 3, Anhang A. 5 Abschnitt IV Rdnr. 2307 Bemerkung 3; GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 4 Abs. 3 Nr. 1 (a.F.);
Fundstellen:
NZV 1994, 447 (Ls)
VRS 87, 383

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.04.1994 (5 Ss (OWi) 58/94 - (OWi) 76/94 I) - DRsp Nr. 1994/8655

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.04.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 58/94 - (OWi) 76/94 I

DRsp Nr. 1994/8655

»Stahlfässer, die der Beförderung von Gefahrgut der Klasse 3 Ziffer 32c (Dieselkraftstoff) dienen, unterliegen nicht den die Bauart betreffenden Prüfungs- und Zulassungsvorschriften.«

Normenkette:

Anlage A zur GGVS Rdnr. 3500 Abs. 3, Anhang A. 5 Abschnitt IV Rdnr. 2307 Bemerkung 3; GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 4 Abs. 3 Nr. 1 (a.F.);

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 10 Abs. 1 GefahrgutG in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1 Nr. 8, 4 Abs. 3 Nr. 1 GGVS eine Geldbuße von 300,-- DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zum Freispruch der Betroffenen.

I. 1. Das Amtsgericht hat u.a. festgestellt: Die Betroffene ist Geschäftsführerin einer Bauunternehmung in K. In diesem Unternehmen übt sie nicht nur die Betriebsführung in kaufmännischer Hinsicht aus, sondern erteilt auch Weisungen im Einzelfall. In regelmäßigen Abständen überprüft sie auf dem Firmengelände den Fahrzeugpark, die Baumaschinen und die sonstigen Ausrüstungsgegenstände.