OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.05.1983 (1 Ws 417/83) - DRsp Nr. 1994/9250
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.05.1983 - Aktenzeichen 1 Ws 417/83
DRsp Nr. 1994/9250
Dem Betroffenen (oder Angeklagten) trifft ein Mitverschulden, das der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerde- (oder Revisions-)begründungsfrist entgegensteht, wenn er von der Versäumung der Begründungsfrist durch seinen Verteidiger Kenntnis hat, aber gleichwohl nicht selbst für die fristgerechte Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages sorgt.