OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.06.1984 (5 Ss (OWi) 159/84 - 142/84 I) - DRsp Nr. 1994/9205
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.06.1984 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 159/84 - 142/84 I
DRsp Nr. 1994/9205
1. Ordnet der Unternehmer im Rahmen der ihm obliegenden Disposition eine Fahrt an, die der Fahrer bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ohne Verstoß gegen die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten von vornherein nicht bewältigen kann, so ist der Unternehmer für das tatsächliche Nichteinhalten dieser Lenk- und Ruhezeiten durch den Fahrer selbst verantwortlich.2. Der Verstoß gegen die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten ist im Geltungsbereich des OWiG begangen, wenn derselbe Fahrer, der im Ausland die Lenkzeit überschritten und/oder die Ruhezeit unterschritten hat, auch im Inland - wenn auch nur eine geringe Strecke - gefahren ist.