I. Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 3. November 1998 ist der Angeklagte - in Anwesenheit seines gerichtlich bestellten Verteidigers - nach der Urteilsverkündung über die statthaften Rechtsmittel ordnungsgemäß belehrt worden. Erklärungen zu einem eventuellen Rechtsmittelverzicht sind nicht protokolliert worden.
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