OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.01.1999
1 Ws 61/99; 1 Ws 66/99
Normen:
StPO § 44 ;
Fundstellen:
VRS 96, 374

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.01.1999 (1 Ws 61/99; 1 Ws 66/99) - DRsp Nr. 1999/4148

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 61/99; 1 Ws 66/99

DRsp Nr. 1999/4148

»Den Angeklagten trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung, wenn er im Anschluß an die Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils nur erklärt, er nehme das Urteil nicht an, sondern wolle "in Berufung gehen", sein Verteidiger diese Erklärung nicht als ihm erteilten Auftrag zur Berufungseinlegung auffaßt und deshalb von der Rechtsmitteleinlegung absieht, weil er annimmt, der Angeklagte wolle das Rechtsmittel selbst einlegen.«

Normenkette:

StPO § 44 ;

Gründe:

I. Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 3. November 1998 ist der Angeklagte - in Anwesenheit seines gerichtlich bestellten Verteidigers - nach der Urteilsverkündung über die statthaften Rechtsmittel ordnungsgemäß belehrt worden. Erklärungen zu einem eventuellen Rechtsmittelverzicht sind nicht protokolliert worden.