OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.03.1985
5 Ss (OWi) 1/85 - 69/85 I
Normen:
OWiG § 130 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 69, 234
ZfS 1985, 255

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.03.1985 (5 Ss (OWi) 1/85 - 69/85 I) - DRsp Nr. 1994/9177

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.03.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 1/85 - 69/85 I

DRsp Nr. 1994/9177

Kommt der Halter über einen längeren Zeitraum seiner Verpflichtung, die Inbetriebnahme seiner Kraftfahrzeuge im Zustand der Überladung zu unterbinden, nicht nach, so ist er für die in der Folgezeit vorkommenden Überladungen selbst verantwortlich. Sein Unterlassen stellt bereits einen unmittelbaren Verstoß gegen die betriebsbezogene Pflicht dar, so daß der (Auffang-)Tatbestand des § 130 OWiG daneben außer Betracht bleibt.

Normenkette:

OWiG § 130 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 69, 234
ZfS 1985, 255