OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.05.1982 (5 Ss 206/82 - 162/82 I) - DRsp Nr. 1994/9299
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.05.1982 - Aktenzeichen 5 Ss 206/82 - 162/82 I
DRsp Nr. 1994/9299
1. Die Vorschrift des § 315bStGB schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, wobei entscheidend für den Begriff des öffentlichen Verkehrs dessen faktische Öffentlichkeit ist. 2. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs liegt vor, wenn durch die in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3StGB beschriebene Verhaltensweisen eines Verkehrsteilnehmers anderen Verkehrsteilnehmers die gefahrlose Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.