OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.06.1996
5 Ss (OWi) 97/96 - (OWi) 88/96 I
Normen:
DV zum FahrlG § 12a, § 5 Abs. 3 ; StVG § 24 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 413
VRS 92, 221
VerkMitt 1997, 14

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.06.1996 (5 Ss (OWi) 97/96 - (OWi) 88/96 I) - DRsp Nr. 1996/21906

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 97/96 - (OWi) 88/96 I

DRsp Nr. 1996/21906

»Es ist unzulässig, auf einem Fahrschulwagen ein auf dem Dach quer zur Fahrbahn angebrachtes Schild mitzuführen, das den Namen des Fahrschulunternehmens trägt. Ein solches Schild darf allein die Aufschrift "Fahrschule" in roter Schrift auf weißem Grund enthalten.«

Normenkette:

DV zum FahrlG § 12a, § 5 Abs. 3 ; StVG § 24 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Krefeld hat mit Urteil vom 7. Dezember 199S gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 5 Abs. 3, 12 a DV-FahrlG, 24 StVG eine Geldbuße von 200,--DM festgesetzt. Der Betroffene hat fristgerecht beantragt, gegen dieses Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die er auf die Sachrüge stützt.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Bei einer Geldbuße von mehr als fünfundsiebzig bis zu zweihundert Deutsche Mark ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: