I.
Das Amtsgericht Krefeld hat mit Urteil vom 7. Dezember 199S gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Bei einer Geldbuße von mehr als fünfundsiebzig bis zu zweihundert Deutsche Mark ist die Rechtsbeschwerde nach §
1.
Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
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